Anglerausbildung in der DDR und den neuen Ländern

M. Winkel

    Angeln schließt die Nutzung und aktive Gestaltung der Natur zur Erholung und zum Wohle des Menschen ein. Angler betrachten deshalb den Fischfang als Chance zur körperlichen Betätigung im Einklang mit der Natur.

    Für Angler sind Fische kein Freiwild, sondern Teil der Schöpfung wie der Mensch auch, die mit Respekt und Achtung zu behandeln sind. Das gilt aber gleichermaßen auch für alle übrigen Tier- und Pflanzenarten aquatischer Lebensräume.

    In diesem Sinne ist das Angeln eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung, die zum fairen und schonenden Umgang mit den Fischen verpflichtet.
    Aus diesem Grunde gaben sich die Angler und deren Vereinigungen stets Richtlinien für das Angeln und den Umgang mit der Kreatur.

    Da sich viele Menschen ohne ihre eigene Schuld mehr und mehr von der Natur entfremden, was , so meinte bereits im Jahre 1964 der damalige DAV-Verbandsarzt, Dr. med. Erhardt Schuchardt, - ich zitiere - " ... sich nicht nur, worauf wir schon hinwiesen, auf das Gemüt, sondern auch auf das Geistesleben des Menschen auswirkt."

    Diese Menschen sehen vielfach im Angler die Inkarnation allen Bösen und des Natur(zer)störers schlechthin.
    Da also das Angeln in aller Öffentlichkeit stattfindet und entsprechend dem positiven oder negativen Verhalten jedes einzelnen Anglers auf die gesamte Anglerschaft geschlossen wird, davon wiederum Achtung und Akzeptanz der Gesellschaft gegenüber dem Angeln und den Anglern entscheidend beeinflußt wird, reicht es schon lange nicht mehr aus, sich Ordnungen zugeben, sondern die Angler müssen gezielt und möglichst umfassend geschult werden.

    Bereits mit dem Fischereigesetz vom 02. Dezember 1959 bzw. der Binnenfischereiordnung vom 07. Dezember 1959 wurden wichtige Rahmenbedingungen für die Ausübung des Angelns geschaffen. Jeder, der angeln wollte, mußte die Bestimmungen kennen und einhalten.
    1960 führte der DAV erstmals die einheitliche Angelberechtigung für alle Angelgewässer des Verbandes ein. Damit gelangten alle Bürger und Bürgerinnen, die es wollten, in den Genuß, auf rd. 16.500 Hektar DAV-Gewässern angeln zu dürfen. Das galt unabhängig davon, ob sie nun im Verband organisiert waren oder nicht. Die notwendigen Angelberechtigungen erlaubten allerdings nur den Einsatz von Friedfischangeln. Denn, wer Raubfische oder Salmoniden fangen wollte, der mußte erst einmal auf die Schulbank und den Rasenplatz. Die Präambel zum diesbezüglichen Beschluß des DAV-Präsidiums faßte es in relativ kurze Worte: "Entsprechend dem Statut unseres Verbandes (Abschnitt II 5/b) ist für den Fang von Raubfischen und Salmoniden eine entsprechende Qualifikation erforderlich. Nach Ablegung der mit der Qualifikation verbundenen Prüfung wird die Marke "Raubfischqualifikation" bzw. "Salmonidenqualifikation" in das Mitgliedsbuch geklebt."

    Seit dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes bzw. der Herausgabe von einheitlichen Angelberechtigungen galten auch Ordnungen zur Raubfisch- und Salmonidenqualifikation; wobei immer nur die Angler und nicht die Fische weitergebildet werden sollten - deshalb bekam die 88-er überarbeitete Ausgabe den etwas umständlichen Namen "Ordnung zur Raubfisch- und Salmonidenangelqualifikation".

    In den jeweiligen Gewässerordnungen des Verbandes (1964, 1973, 1981 und 1988) hieß es in den Grundsätzen: "Das Angeln auf Raubfische und in den Salmonidengewässern ist im Bereich des DAV sowie aller anderen zum Angeln freigegebener Gewässer bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und der dafür vorgesehenen Angelberechtigung gestattet."
    An dieser Stelle lassen Sie mich bitte aus der "Ordnung für die Raubfisch- und Salmonidenqualifikation" in der Fassung vom 02.07.1977 zitieren. Es heißt dort:
"Nach dem Statut des DAV hat jedes DAV-Mitglied das Recht, außer der allgemeinen Angelberechtigung für Friedfische die Raubfisch- und Salmonidenqualifikation zu erwerben. Der Besitz dieser Qualifikation bietet neue interessante Möglichkeiten des sportlichen Angelns und erschließt weitere Erlebnisbereiche. Die Ausübung des Angelns auf Raubfische ist von dem Besitz der entsprechenden Qualifikation abhängig.
Im Interesse einer sportgerechten, biologisch schonenden und ökonomisch sinnvollen anglerischen Nutzung der Raubfisch- und Salmonidenbestände unserer Gewässer sowie der Wirksamkeit der Besatzmaßnahmen wird die Zuerkennung der Raubfisch- und Salmonidenqualifikation davon abhängig gemacht, daß der Bewerber um die Qualifikation die erforderlichen Grundkenntnisse der Biologie der Raubfische und Salmoniden, die Kenntnis der Gewässerordnung des DAV und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie ausreichende Beherrschung der speziellen Geräte des Raubfisch- und Salmoniden-Angelns in einer einfachen sportlichen Befähigungsprüfung nachweist.
Der ordnungsgemäße Erwerb der Raubfisch- bzw. Salmonidenqualifikation wird durch eine entsprechende Marke im Mitgliedsbuch nachgewiesen, die als Sportklassifizierung einzutragen und von der Leitung der Grundorganisation mit Ort, Datum und Unterschrift zu bestätigen ist. Die Aushändigung der Qualifikationsnachweise soll in der Regel durch die Grundorganisation in würdiger Form durchgeführt werden.
Die Bestätigung bereits erteilter Qualifikationen erfolgt durch die Leitungen der Grundorganisationen einheitlich. Für diejenigen Mitglieder, die aufgrund älteren Eintrittsdatums die Qualifikation vor dem 1.1.1960 erhielten, ist der 1.1.1960 als Bestätigungsdatum einzutragen; für Mitglieder, die die Qualifikation zwischen dem 1.1.1960 und dem 31.12.1977 erwarben, ist das Bestätigungsdatum einheitlich der 1.1.1978; für alle Mitglieder, die die Qualifikation nach dem 1.1.1978 erwerben, ist das Datum der Aushändigung der Qualifikation zu verwenden."
    Die Wissensvermittlung wurde in folgende Bereiche gegliedert:
  1. Arten, Vorkommen, Lebensweise, Verhalten und Anatomie der Fische

  2. Gesetzeskunde, einschließlich DAV-Gewässerordnung

  3. Geräte, Köder und Köderführung

  4. Behandlung der gefangenen Fische

  5. Training der Wurfarten.
    Nach diesen Kriterien wurden dann auch die Prüfungen abgenommen und durch diese Marken im Mitgliedsbuch als erfolgreich bestätigt.

    Letztmals wurde diese Ordnung 1987 überarbeitet und trat per 1.1.1988 in Kraft. Parallel dazu forderte die Gewässerordnung von 1988 als Grundsatz, daß jeder Angler sich so zu verhalten habe, daß die Umwelt oder Personen nicht gefährdet oder beschädigt werden. Als Voraussetzungen wurden dafür Verantwortungsbewußtsein, Disziplin und gegenseitige Rücksichtnahme genannt. Außerdem mußte jeder Angler den gestellten Anforderungen in puncto Beherrschung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen. Sie können also jetzt ganz leicht selbst feststellen, daß diese Art der Qualifikation durchaus alle notwendigen Standards erfüllt hat, auch wenn keine Hochglanz-Materialien bekannter Verlage dahinterstanden.
    Dementsprechend wurden die DAV-Qualifikationen auch durch die Bank in allen neuen Ländern durch die Fischereigesetze in ihrer Gültigkeit anerkannt. Leider hat sich diese positive und richtige Haltung nicht bei allen Fischereiverwaltungen der Altländer fortgesetzt.

    Neben diesen Qualifikationen, die eigentlich fast jeden Angler betrafen, wurden im DAV die Mitglieder der Bewirtschaftungskollektive sowie die Gewässerwarte der Vereine, Kreise und Bezirke jährlich geschult. Dafür gab es ein spezielles Ausbildungsprogramm für Gewässerwirtschaftler. Es umfaßte drei Stufen und wurde nahezu ausschließlich in den Herbst- und Wintermonaten absolviert.
    Die einzelnen Stufen setzten dabei kontinuierlich den Ausbildungsgang der Vorgängerstufe fort. Insgesamt waren also 193 Stunden in Wochenendlehrgängen zu absolvieren, bis man die Urkunde "Gewässerwirtschaftler Stufe III" in Händen halten durfte. Hier das Beispiel für das Ausbildungsprogramm der Stufe I; in der Richtlinie hieß es u.a. dazu:

    Als Ergebnis der Lehrstunden in der Stufe I sollen die Sportfreunde über Grundkenntnisse in den Bereichen
Stundenzahl
    • Struktur der Gewässerwirtschaft
1
    • Ichthyologische Grundlagen der Fischaufzucht
7
    • Gewässerkunde
5
    • Fischkrankheiten
2
    • Satz- und Speisefischproduktion
7
    • Gesetze und verbandliche Bestimmungen
1
    • Arbeitsschutz
1

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verfügen. Eine Stunde Seminargespräch schloß dann den Lehrgang mit insgesamt 25 Stunden ab.

Die Lehrinhalte wurden zu den o.g. Bereichen noch genauer bestimmt. So umfaßten z.B. die "Ichthyologischen Grundlagen" die Abschnitte
  • Anatomie
    Hier sollten die Gewässerwirtschaftler in die Lage versetzt werden, die wichtigsten Körperteile und inneren Organe der Fische selbständig bestimmen zu können. Stoffliche Schwerpunkte waren die Körperformen, Anordnung und Funktion der Flossen, die Haut, Skelett, Blutkreislauf, Atmung, Schwimmblase, Milz, Niere, Gonaden, Nervensystem und die Sinnesorgane.

  • Systematik und Lebensweise der bekannten Fische (hier erspare ich mir, die stofflichen Schwerpunkte zu benennen)

  • Niedere Tierwelt der Gewässer
    Über die systematische Förderung der Nährtiere konnten Futtermittel eingespart werden, was damals nicht ganz uninteressant war. Heute trägt diese Produktionsüberlegung eher einen ökologischen Anstrich.

  • Wasserpflanzen
    Unter dieser Überschrift waren die wichtigsten Überwasser-, Schwimmblatt- und Unterwasserpflanzen vorzustellen.

    In dieser Art und Weise wurde jeder der sieben Bereiche weiter unterteilt. Das abschließende Seminargespräch hatte die Aufgabe, zu überprüfen, ob die Lehrgangsteilnehmer das vermittelte Wissen anwendungsbereit reproduzieren konnten.

    Neben diesen anglerisch-gewässerwirtschaftlichen Bildungsangeboten und der geforderten Anglerprüfung (Raubfisch- und Salmonidenangelqualifikation) wurden die Anglerinnen und Angler für ihre ehrenamtliche Arbeit als Fischereiaufseher und Gewässeraufseher ausgebildet. Grundlage dafür bildeten Vereinbarungen mit dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft sowie mit dem Landwirtschaftsministerium (siehe auch Beitrag über die Entwicklung des Angelns).

    Daneben wurden speziell in Zusammenarbeit mit der Ingenieurschule in Storkow E-Fischer für den Bereich des DAV aus- und weitergebildet. Durch diese Schule, aber auch durch die Fischereischule in Königswartha wurden Gewässerwirtschaftler und Funktionäre im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung zu Fischerei-Ingenieuren bzw. Fischerei-Facharbeitern ausgebildet. Damit hatte die Aus- und Weiterbildung der Angler, aber auch der Funktionäre für Gewässerwirtschaft sowie der Fischerei- und Gewässeraufseher einen sehr guten Stand erreicht, der heute von den DAV-Landesverbänden gehalten und ausgebaut wird - wenn man sie denn läßt ...

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