Die Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Deutsche Anglerverband e.V. (DAV) ist ein für Mitglieder aus Deutschland offener, demokratischer und föderalistisch organisierter Spitzenverband.

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Verbandes

1. Der DAV ist eine Vereinigung von Anglerverbänden und -vereinen in Deutschland, deren vorrangigstes Anliegen darin besteht, für ein waidgerechtes Angeln einzutreten und sich von den Grundsätzen des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere den Anforderungen des Biotop- und Artenschutzes, leiten zu lassen.
Dabei setzt er sich besonders für die Erhaltung und Schaffung gesunder aquatischer Lebensräume zum Wohle der Allgemeinheit ein.
Der DAV versteht sich als überparteiliche Organisation, die für alle Konfessionen offen steht und in der weder rassenmäßige oder nationale Schranken noch ideologische Vorurteile bestehen.

2. Die Ziele der Satzung werden verwirklicht durch:

a) die aktive Mitarbeit bei der Lösung von Natur-, Umwelt-, Gewässer-, Landschafts- und Tierschutzfragen; dazu unterhält der DAV bzw. seine bevollmächtigten Organe zu allen staatlichen, wissenschaftlichen und sonstigen Organisationen und Einrichtungen Verbindungen auf nationaler sowie internationaler Ebene, die der Durchsetzung des Anliegens des Verbandes und der Vertretung seiner Interessen bzw. der seiner Mitglieder dienlich und notwendig sind,
b) die Beratung seiner Mitglieder auf dem Gebiet der Hege der Fischbestände, der Gewässerpflege, des Biotop- und Artenschutzes, der Arterhaltung und Wiederansiedlung von Fischarten,
c) die Hege und Pflege der im und am Gewässer vorkommender Tierarten und Pflanzen im Rahmen des Fischerei- und Umweltrechts,
d) die Förderung und Pflege aller Formen des Angelns im Rahmen des Tierschutzgesetzes sowie des Casting- und Meerescastingsportes,
e) die Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge sowie von nationalen und internationalen Jugendbegegnungen,
f) die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele und Aufgaben sowie Ergebnisse der Verbandsarbeit,
g) die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für jedermann unddie Anregung zu und praktische Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten auf den Gebieten Tier-, Arten- und Biotopschutz.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der DAV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des DAV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten während ihrer Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ in der jeweils gültigen Fassung.


§ 4 Landesverbände

1. Die Bezeichnung „Landesverband“ in dieser Satzung kennzeichnet Verbände, deren Organisationsbereiche ein Bundesland oder Teile desselben sind. Sie gilt auch für überregionale Spezialverbände, die sich dem DAV anschließen.

2. Die Landesverbände unterstützen den DAV bei der Durchsetzung der im § 2 bestimmten Aufgaben durch Einbeziehung ihrer Mitglieder.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des DAV können werden:

a) Verbände,
b) natürliche und juristische Personen als fördernde bzw. Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder zu 1. a) können eingetragene Verbände mit ihren Mitgliedern werden, die diese Satzung anerkennen.
Verbände haben einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim DAV zu stellen.

3. Der Aufnahmeantrag ist an die Bundesgeschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Geschäftsführende Präsidium.

4. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Verbandsausschusses Personen verliehen werden, die sich um den DAV, die Anglerschaft, den Natur- und Umweltschutz oder die Fischerei besonders verdient gemacht haben.

5. Natürliche und juristische Personen, die die Arbeit und Zielsetzung des DAV unterstützen, können vom Präsidium als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange. Sie haben das Recht, sich aller Einrichtungen des DAV zu bedienen.

2. a) Die Mitglieder haben die Pflicht, den DAV bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen, die Beschlüsse der Hauptversammlung anzuerkennen und auszuführen sowie den festgelegten Beitrag an den DAV pünktlich abzuführen.
b) Die Mitglieder haben ständig dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für das Fortbestehen der Mitgliedschaft im DAV erhalten bleiben.
c) Die Mitglieder lassen sich von den allgemeinen Grundsätzen der gegenseitigen Achtung und Unterstützung leiten. Innerverbandliche Konkurrenz ist mit dem Charakter und den Zielen des DAV unvereinbar.
d) Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Einhaltung dieser Satzung einzutreten und in allen Fällen, in denen gegen diese Satzung verstoßen oder das Ansehen des DAV geschädigt wird, Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen und die Normen der Satzung durchzusetzen. In Fällen, die dem Verantwortungsgegenstand der Rechts- und Verfahrensordnung des DAV entsprechen, muss die Schiedskommission des DAV in Anspruch genommen werden.
e) Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Ermittlung der Höhe der Beiträge und stimmberechtigten Vertreter die Anzahl ihrer Mitglieder (natürliche Personen) mitzuteilen.

3. Der DAV gibt eine Mitgliedskarte heraus, die von den Mitgliedern zu beziehen und einzusetzen ist.


§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss oder
c) Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit.

2. Der Austritt aus dem DAV ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September des jeweiligen Jahres der Bundesgeschäftsstelle zugegangen sein.
Er wird mit dem 31. Dezember des darauffolgenden Jahres wirksam.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorliegen wichtiger Gründe erfolgen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn das Mitglied bzw. ein Organ des Mitgliedes wiederholt gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des DAV schädigt und innerverbandliche Disziplinierungsbemühungen die Satzungsverstöße nicht abwenden können.
Über den Ausschluss entscheidet das Geschäftsführende Präsidium. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
Das Mitglied hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet als erstes der Verbandsausschuss und dann die Hauptversammlung.

4. Kein ausgetretenes oder ausgeschlossenes bzw. auf andere Art und Weise ausgeschiedenes Mitglied hat Anspruch auf das Verbandsvermögen.


§ 8 Organe

Die Organe des DAV sind:

1. Hauptversammlung
2. Verbandsausschuss
3. Präsidium.


§ 9 Die Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung besteht aus Vertretern der Landesverbände und den Mitgliedern des Präsidiums. Die Landesverbände vertreten alle Mitglieder ihres Verantwortungsbereiches. Die Mitglieder gemäß § 5 Absatz 1 b) der Satzung können ohne Stimmrecht teilnehmen.

2. Jeder Landesverband hat in der Hauptversammlung entsprechend den bei der Bundesgeschäftsstelle abgerechneten Beiträgen je angefangene 2.000 Mitglieder eine Stimme. Dabei dürfen höchstens drei Stimmen auf einen Vertreter vereinigt werden.

3. Die Mitglieder des Präsidiums haben je eine Stimme.

4. Die Hauptversammlung ist vom Präsidenten durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mindestens acht Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie findet jährlich in der Regel im ersten Halbjahr statt.

5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Beschluss des Verbandsausschusses ist eine außerordentliche Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Vorliegen des Antrages unter Einhaltung einer Frist von weiteren zwei Monaten einzuberufen.

6. Der Hauptversammlung obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes mit der Jahresabrechnung,
b) die Entlastung des Präsidiums,
c) die Genehmigung des Haushaltsplanes sowie die Bestätigung für Fälle der Zahlung von Vergütungen an Mitglieder des Präsidiums,
d) die Neufestlegung der Höhe des Jahresverbandsbeitrages
e) ,die Festlegung des Jahresterminkalenders,
f) die Beschlussfassung über eingebrachte Anträge; sie sind bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich in der Bundesgeschäftsstelle einzureichen,
g) die Wahl des Präsidenten, der weiteren Präsidiumsmitglieder sowie der Kassenprüfer für den Zeitraum von fünf Jahren; Wahlvorschläge sind bis spätestens vier Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung schriftlich in der Bundesgeschäftsstelle durch die Mitglieder und das DAV-Präsidium einzureichen,
h) die Amtsenthebung (Abwahl) des nach g) gewählten Personenkreises innerhalb der Wahlperiode und
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die freiwillige Auflösung des DAV.

7. Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten, einem Vizepräsidenten oder einem beauftragten Präsidiumsmitglied geleitet. Sie ist nicht öffentlich – über die Zulassung von Gästen hat das Präsidium vorher einen Beschluss zu fassen.

8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig mit der Anzahl der erschienenen Stimmberechtigten, wenn ihre Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist.
Ein Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem DAV betrifft.

9. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ein Beschluss zur Auflösung des DAV kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe des DAV bindend.

10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer der Hauptversammlung zu unterschreiben.
Der Schriftführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist innerhalb von acht Wochen nach der Hauptversammlung den Mitgliedern zuzusenden.


§ 10 Der Verbandsausschuss

1. Der Verbandsausschuss besteht aus:

a) den Präsidenten der Landesverbände oder den von diesen schriftlich Bevollmächtigten und

b) den Mitgliedern des Präsidiums.

2. Der Verbandsausschuss soll mindestens dreimal im Jahr zusammentreten. Er wird vom Präsidenten mit einer Frist von vier Wochen und unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Mitglieder des Verbandsausschusses haben je eine Stimme; entschieden wird mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.

3. Der Verbandsausschuss koordiniert die Arbeit im DAV und entscheidet über Angelegenheiten, die diese Satzung ausdrücklich bestimmt oder die das Präsidium beantragt.


§ 11 Das Präsidium


1. Dem Präsidium gehören an:

das Geschäftsführende Präsidium, mit dem
- Präsidenten,
- Vizepräsidenten für Gewässer und Naturschutz (1. Stellvertreter),
- Vizepräsidenten für Jugend und Sport,
- Vizepräsidenten für Finanzen (Schatzmeister),
- Schriftführer und
- Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

b) die Referenten für

- Gewässer und Naturschutz,
- Castingsport,
- Angeln,
- Jugendfragen und Ausbildung,
- Meeresangeln sowie
- Behindertensport.

2. An den Sitzungen des Präsidiums können die Präsidenten der Landesverbände mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Das Präsidium entscheidet im Rahmen der durch die Hauptversammlung vorgegebenen Inhalte, einschließlich des Abschlusses von Dienstverträgen mit Präsidiumsmitgliedern zwischen den Hauptversammlungen. Die Entscheidung über alle Angelegenheiten erfolgt mit einfacher Mehrheit.
Die Geschäftsverteilung regelt eine vom Präsidium erlassene Geschäftsordnung.

4. Die Sitzungen werden vom Präsidenten entsprechend den in der Geschäftsordnung niedergelegten Bestimmungen einberufen.
Der Präsident verteilt die Aufgabengebiete innerhalb des Präsidiums, soweit diese nicht bereits durch Satzung oder Geschäftsordnung festgelegt sind.

5. Über die Sitzungen sind Protokolle anzufertigen.

6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis – die Erteilung von Vollmachten eingeschlossen. Die Vertretungsbefugnis der Vizepräsidenten wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Präsidenten beschränkt.
Über die erfolgte Wahrnahme der Entscheidungsbefugnis ist das Präsidium in der darauffolgenden Sitzung zu informieren.
7. Präsidiumsmitglieder können Arbeitnehmer des DAV sein.

8. Das Präsidium kann zur Erfüllung der Verbandszwecke Kreditmittel aufnehmen.


§ 12 Kassenprüfer

1. Für die Dauer von fünf Jahren werden von der Hauptversammlung vier Kassenprüfer gewählt. Sie müssen Mitglieder von Verbandsmitgliedern sein und dürfen weder dem Präsidium angehören noch Arbeitnehmer des DAV sein. Die Kassenprüfer wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher.

2. Die Kassenprüfer kontrollieren mindestens zweimal im Jahr auf der Grundlage der jeweils gültigen Finanzordnung des DAV das Finanzwesen und Buchwerk des DAV. Die Niederschriften darüber sind dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Verbandsausschuss und der Hauptversammlung vorzulegen.


§ 13 Fachkommissionen

1. Das Präsidium kann für seine Referate Fachkommissionen berufen.

2. Die personelle Zusammensetzung erfolgt auf Vorschlag der Präsidiumsmitglieder.


§ 14 Schiedskommission

1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird durch den Verbandsausschuss für die Dauer einer Wahlperiode eine Schiedskommission gebildet.

2. Die Schiedskommission arbeitet auf der Grundlage der Rechts- und Verfahrensordnung eng mit dem Justitiar des DAV zusammen. Ihre Aufgabe besteht in der Schlichtung entstandener Unstimmigkeiten bzw. in der Erarbeitung von Entscheidungsvorlagen.
Die von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossene Rechts- und Verfahrensordnung ist ein Instrument zur Durchsetzung und Sicherung satzungsgemäßen Verhaltens.

3. Die Mitglieder der Schiedskommission wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden.

4. Entscheidungen der Schiedskommission schließen den Rechtsweg nicht aus.


§ 15 Finanzierungs- und Beitragsgrundlagen

1. Der DAV erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Hauptversammlung jeweils bei Neufestlegung bestimmt.

3. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Er kann jedoch in zwei gleich großen Raten und zwar bis zum 15. März bzw. bis zum 15. Juli des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden.

4. Bei einem Austritt bleibt die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ablauf der gesamten Frist (31. Dezember des darauffolgenden Geschäftsjahres) unberührt.


§ 16 Bundesgeschäftsstelle

1. Zur Erledigung seiner Aufgaben bedient sich der DAV einer Geschäftsstelle. Sie wird vom Bundesgeschäftsführer geleitet.

2. Den Bundesgeschäftsführer des DAV kann das Präsidium nur nach Zustimmung des Verbandsausschusses, die sechs Wochen vorher zu erfolgen hat, einstellen.

Bei Kündigung muss der Verbandsausschuss mindestens sechs Wochen vorher
zustimmen.

3. Das Präsidium erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der Bundesgeschäftsstelle und die Vollmachten des Bundesgeschäftsführers festgelegt werden.

4. Der Bundesgeschäftsführer kann an den Sitzungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilnehmen.


§ 17 Auflösung des Verbandes

Einen Beschluss zur Auflösung des DAV kann nur die Hauptversammlung fassen.

Bei Auflösung des Deutschen Anglerverbandes (DAV) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des DAV an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§ 18 Ermächtigung des Präsidiums

Das Präsidium ist ermächtigt, zur Genehmigung der Satzung für die Eintragung ins Vereinsregister bzw. zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.


§ 19 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Berlin.


§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Registereintragung in Kraft.

Berlin, 29. Oktober 2005


Die Satzung ist durch Beschluss der Hauptversammlung am 29.10.2005 geändert und neu gefasst sowie geändert am 29.04.2006 durch den Verbandsausschuss im § 9 (Die Hauptversammlung), Absatz 1 und im § 20 (Inkrafttreten).

Tag der Eintragung: 1. Juni 2006


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