DAV Nachricht 02/2005

Berlin, 15. April 2005

Neue Schonzeit für den Zander(Stizostedion lucioperca) an der Küste Mecklenburg-Vorpommerns


Bekanntmachung des Landesamtes für Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Rostock

Das Landesamt für Fischerei Mecklenburg-Vorpommern hat die Artenschonzeit für den Zander neu geregelt.
Gemäß § 8 Abs. 2, Satz 2 der Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) vom 31. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 134) wird zur Festlegung der Artenschonzeit in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgendes bestimmt:


    1. für die Fischart Zander Stizostedion lucioperca wird die Artenschonzeit für den Zeitraum vom 16. April 2005 (00.00 Uhr) bis 13. Mai 2005 (24.00 Uhr) festgelegt.
    2. Zufällig gefangene Zander sind gemäß § 9 KüFVO M-V unverzüglich nach ihrem Fang mit der gebotenen Sorgfalt möglichst lebend in das Fanggewässer in Freiheit zurückzusetzen.
    3. Zander dürfen während des in Punkt 1 genannten Zeitraumes nicht behalten, angelandet, umgeladen, gehältert, befördert, gelagert, haltbar gemacht oder verarbeitet werden.

Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Zuwiderhandlungen gegen die Artenschonzeit können gemäß § 25 Abs. 1, Ziffern 9 und 10 KüFVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Die Bekanntmachung wird durch Aushang bei der oberen Fischereibehörde und deren Außenstellen bekannt gegeben (ortsübliche Bekanntmachung). Der Verwaltungsakt nebst Begründung kann beim Landesamt für Fischerei (Rostock) eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.


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