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DAV Nachricht 01/2005
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Berlin, 15. März 2005
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Neue Schonzeit für den Hecht Esox lucius an der Küste Mecklenburg-Vorpommerns
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Bekanntmachung des Landesamtes für Fischerei Mecklenburg-Vorpommern, Rostock
Das Landesamt für Fischerei Mecklenburg-Vorpommern hat die Artenschonzeit für den Hecht neu geregelt. Gemäß § 8 Abs. 2, Satz 2 der Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) vom 31. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 134) wird zur Festlegung der Artenschonzeit in den Küstengewässern des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgendes bestimmt:
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- für die Fischart Hecht Esox Lucius wird die Artenschonzeit für den Zeitraum vom 14. Mäez 2005 (00.00 Uhr) bis 13. Mai 2005 (24.00 Uhr) festgelegt.
- Zufällig gefangene Zander sind gemäß § 9 KüFVO M-V unverzüglich nach ihrem Fang mit der gebotenen Sorgfalt möglichst lebend in das Fanggewässer in Freiheit zurückzusetzen.
- Zander dürfen während des in Punkt 1 genannten Zeitraumes nicht behalten, angelandet, umgeladen, gehältert, befördert, gelagert, haltbar gemacht oder verarbeitet werden.
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Die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes wird im öffentlichen Interesse angeordnet.
Zuwiderhandlungen gegen die Artenschonzeit können gemäß § 25 Abs. 1, Ziffern 9 und 10 KüFVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Bekanntmachung wird durch Aushang bei der oberen Fischereibehörde und deren Außenstellen bekannt gegeben (ortsübliche Bekanntmachung). Der Verwaltungsakt nebst Begründung kann beim Landesamt für Fischerei (Rostock) eingesehen werden. Der Verwaltungsakt gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
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