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DAV Nachricht 21/2006
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Berlin, 10.6.2006
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Angeln auf Friedfische in BB entbürokratisiert
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Stefan Jurrmann vom Brandenburger Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung hat anlässlich des Brandenburgischen Fischereitages am 8. September 2006 noch einmal die Neuregelung für das Angeln auf Friedfische in Brandenburg erläutert.
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Warum diese Neuerungen?
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Der Abbau von Bürokratie ist ein prioritäres Ziel der Landesregierung von Brandenburg. In Deutschland ist der Zugang zum Angeln wesentlich komplizierter, teurer und aufwändiger als in anderen EU-Mitgliedsstaaten. Denken wir nur an die ausgezeichneten Angelmöglichkeiten in Skandinavien. Unser Land kann durchaus auf die eine oder andere Regelungskompetenz verzichten. Wenn die Hürden für das Angeln niedriger sind, verbessern sich auch die Möglichkeiten für die Arbeit der Angelvereine. So will der Landesanglerverband Brandenburg wieder an die Tradition der Familienangeltage, Volksangeltage oder an das Paarangeln anknüpfen, alles Veranstaltungsformate, bei denen man über eine Art Schnupperkurs zum Angeln geführt werden soll.
Die „Macher“ der neuen Regelungen wollen, getreu dem Slogan „Die Welt zu Gast bei Freunden“, dass Angelgäste nicht ausgeschlossen werden, sondern Interesse geweckt wird. Brandenburg hat sich bei seinen touristischen Planungen die Entwicklung von Angeboten rund um das Wasser auf die Fahnen geschrieben. In einem Land mit 10.000 Seen ist das auch ein erhebliches Potenzial.
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Was hat sich insbesonders für Angler geändert?
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Personen, die den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben, benötigen in Brandenburg bei der Ausübung der Angelfischerei keinen Fischereischein mehr. Dies gilt für alle Gewässer des Landes, auch für Angelteiche. |
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Hinweis: Entscheidendes Kriterium der Fischereischeinbefreiung ist nicht der gefangene Fisch, sondern die Angelmontage. Ohne Fischereischein darf nur mit einem einschenkligen Haken und Friedfischködern geangelt werden. Die Verwendung von Wirbeltierködern, Krebsen oder künstlichen Ködern ist nicht zulässig. Diese Köder entsprechen dem Kriterium einer Raubfischangel und bleiben somit dem Fischereischeininhaber vorbehalten. Sollte im Ausnahmefall ein klassischer Raubfisch, z. B. ein Hecht, auf einen Friedfischköder beißen, kann dieser unter Beachtung sonstiger Vorschriften – z. B Schonzeiten, Mindestmaße – mitgenommen werden.
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Fischereischeine werden nicht mehr für ein bzw. fünf Jahre, sondern einheitlich für Angler und Erwerbsfischer unbefristet erteilt. Bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer behalten die bisherigen Fischereischeine ihre Gültigkeit. Jugend- und Sonderfischereischeine werden nicht mehr erteilt. |
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Hinweis: Es besteht keine Notwendigkeit, alte Fischereischeine vor Ablauf der Gültigkeit umzutauschen. Alte und neue Fischereischeine werden auch in anderen Bundesländern anerkannt. Die bisher mögliche Befreiung von der Anglerprüfung bei Nachweis der abgelegten Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation ist entfallen. Ausländische Touristen und Diplomaten sind von der Fischereischeinpflicht befreit.
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Der Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt zukünftig nicht mehr durch Eintragung in den Fischereischein, sondern über eine Fischereiabgabemarke. Die Marken sind in eine Nachweiskarte einzukleben und bei den unteren Fischereibehörden erhältlich. Neben dem je nach Angelmethode erforderlichen Fischereischein ist die Abgabemarke beim Fischen (Ausnahme: Angeln in bewirtschafteten Teichanlagen) mitzuführen und der Fischereiaufsicht vorzulegen. |
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Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt bei |
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Kindern/Jugendlichen (8. bis 18. Lebensjahr) für ein Kalenderjahr
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2,50 Euro
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Erwachsenen für ein Kalenderjahr
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12,00 Euro
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Erwachsenen für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
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40,00 Euro
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Hinweis: Die Fünfjahresmarken sind erstmals für den Zeitraum 2007 bis 2011 bei den unteren Fischereibehörden erhältlich.
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Wie bisher muss jeder Angler über eine privatrechtliche Angelberechtigung (Jahresmarke LAV, Angelkarte) verfügen. Diese dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Fischereiabgabe entrichtet haben. Die Vertriebsstellen des Landesanglerverbandes, der Fischer und anderer teilnehmender Fischereiausübungsberechtigter sowie von diesen beauftragte Dritte (z. B. Betreiber von Zeltplätzen oder Angelgeschäften etc.) verkaufen im Zusammenhang mit Angelberechtigungen auch Fischereiabgabemarken. |
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