Es liegt bei jedem einzelnen Mitgliedsstaat, diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die er für die Artenbewirtschaftung und für die Lösung von auftretenden Konflikten mit Fischereiinteressen für erforderlich hält. Darauf hat EU-Umweltkommissar Dimas in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage im Europäischen Parlament hingewiesen. Initiator der Anfrage war der Agrar- und Verbraucherpolitische Sprecher der CSU-Europagruppe, Albert Deß MdEP. Wie der CDU-Europaabgeordnete Dr. Werner Langen dazu mitteilte, fallen damit bisher übliche Ausreden der Landesregierungen in Deutschland weg, die die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen Union als Grund für ihre Weigerung genannt hatten, Bewirtschaftungsmaßnahmen für Kormorane an Flussläufen zu genehmigen. Die drastische Erhöhung des Kormoranbestandes gefährdet in ganz Deutschland einheimische Fischbestände und führt damit zu einer Störung des ökologischen Gleichgewichts in vielen Gewässern, so Langen. In einigen Landstrichen sei es durch die Kormorane sogar zur Verdrängung anderer unter Schutz stehender Vogelarten gekommen. Langen wertete die Antwort der EU-Kommission als deutliche Aussage und Aufforderung an die politisch Verantwortlichen in den Mitgliedsstaaten, innerhalb ihres Staatsgebietes in eigener Verantwortung alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewirtschaftung dieser überhandnehmenden Vogelart zu ergreifen. Vor Ort müssten die Behörden tätig werden um den Konflikt zwischen Kormoranen und Fischereiinteressen zu lösen, anstatt sich hinter EU-Recht zu verstecken. Die durch die Kormorane verursachten Verluste an Fischbeständen würden zunehmend die Existenz von immer mehr Binnenfischern infrage stellen. Auch diese Entwicklung müsse gebremst werden. Die Kommission hat auf die Entwicklung bereits ihrerseits reagiert und bestimmte Arten aus der Vogelschutzrichtlinie gestrichen, weil diese in ihrem Bestand nicht mehr gefährdet seien. Da die Kommission den Kormoran bereits aus einzelnen Vogelschutzrichtlinien gestrichen habe, würde der rechtliche Status des Kormorans unter der Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten es bereits jetzt erlauben, innerhalb ihres Staatsgebietes alle erforderlichen Maßnahmen zur Bewirtschaftung dieser Vogelart zu ergreifen, ohne dass der Kormoran offiziell in den Anhang II, das heißt als generell jagdbare Art aufgenommen würde.
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